Neuwagen und die Inspektion in einer freien Werkstatt: Was ist mit Garantie und Gewährleistung?
Die Autohersteller geben i.d.R. vor, daß ihre Fahrzeuge entweder nach gefahrenen Kilometern oder aber nach einem bestimmten Zeitintervall (1 oder 2 Jahre) in die Werkstatt sollen. Im Rahmen dieses Werkstattaufenthalts wird das Fahrzeug nach Herstellervorgaben überprüft bzw. bestimmte Ersatzteile in regelmäßigen Abständen erneuert, so z.B. der Zahnriemen, das Motoröl oder die Bremsflüssigkeit. Bei der Wahl der Werkstatt steht der Autofahrer vor der Entscheidung, sein Fahrzeug in die Hände eines Vertragshändlers bzw. einer Werkstatt mit einem Servicevertrag oder einer fabrikatsfremden bzw. freien Werkstatt zu geben.
Wurde der Neuwagenkäufer bis vor wenigen Jahren noch durch die Garantievorgaben des Herstellers in der Garantiezeit an das herstellereigene Servicenetz gebunden, so änderte sich dieses im Jahr 2002 durch die GVO 1400/2002 der EU. Seitdem ist es den Herstellern nicht mehr erlaubt, Kunden durch diese "Bindungsmaßnahme" an das herstellereigene Servicenetz zu fesseln. Haben Sie noch nie von gehört? Klar, denn kein Hersteller und schon gar kein Händler hat dieses jemals groß publik gemacht. Warum auch, würde dieses doch ggf. zum Abwandern von Kunden zu anderen Werkstätten führen, die nicht zum eigenen Servicenetz gehören. Und wer läßt seine Kunden gerne freiwillig gehen?
Grundsätzlich gilt für alle Hersteller auf dem europäischen Markt: Die Neuwagengarantie (wenn gegeben) bzw. Gewährleistung (gesetzlich vorgeschrieben nach BGB) erlischt nicht, wenn eine ordnungsgemäße (nach Herstellervorgabe) und regelmäßige Inspektion durchgeführt wird. Ein Hersteller oder Händler hat normalerweise nicht die Möglichkeit, den Kunden zur Wartung an sein Servicenetz/Händlernetz zu binden. Wer schlussendlich die Inspektionen durchführt, obliegt dem Besitzer des Fahrzeuges. Fast alle europäischen Hersteller haben zuletzt gegenüber dem ZDK versichert, sich an diese Grundsätze zu halten.
Zu beachten ist jedoch, daß immer der Einzelfall geprüft werden muss. So gibt es "Flatrate"-Tarife, in denen sich der Käufer mehrere Jahre für einen monatlichen Obolus freiwillig an eine Vertragswerkstatt bzw. ein Servicenetz bindet und von diesem alle notwendigen (Verschleiß-)Reparaturen übernommen werden. In diesem Fall gelten die vorher genannten Regeln nicht bzw. machen keinen Sinn. Auch bei bestimmten Leasingverträgen kann eine Bindung an das Herstellernetz erfolgen. Grundsätzlich hat sich der Neuwagenbesitzer bei Garantiefällen immer an das offizielle Servicenetz des Herstellers zu wenden; nur hier kann eine ggf. kostenlose Reparatur erfolgen. Im Gewährleistungsfall ist immer der Verkäufer der erste Ansprechpartner. Ihm obliegt als allererstes zu entscheiden, ob er selber oder ein anderer (auf seine Kosten) einen möglichen Sachmangel in der Gewährleistungszeit repariert.
Übersicht: Garantie und Gewährleistung - verwandt und doch verschieden!
Selten werden zwei so verschiedene Begriffe so oft miteinander verwechselt. Die nun folgende Tabelle versucht (vereinfacht), die Unterschiede zwischen beiden Begriffen dazustellen. Für detaillierte Informationen empfiehlt sich z.B. der Eintrag zur Garantie bzw. Gewährleistung bei der Wikipedia.
Garantie | Gewährleistung | |
Verpflichtung zur Abgabe | Nein, niemand ist verpflichtet eine Garantie zu geben. | Ja, der Verkäufer ist lt. BGB zur Übernahme der Gewährleistung verpflichtet, wenn dieser gewerblich gegenüber einer Privatperson handelt. |
Umfang | Vollkommen frei definierbar. Der Garantiegeber kann die Bedingungen zur Dauer, dem Umfang (=welche Teile werden von der Garantie erfasst und v.a. wie lange, welche nicht) sowie der Abwicklung festlegen. | Umfasst das komplette Verkaufsobjekt. Außer "Verschleißteilen" können seitens des Verkäufers kaum Ausschlüsse gemacht werden. Der Gesetzgeber geht von der Mängelfreiheit des kompletten Objekts beim Kauf (=Gefahrenübergang) aus. |
Dauer | Frei definierbar. | Bei beweglichen Dingen (=Verbrauchsgütern, z.B. das Auto) 24 Monate bei Neuprodukten, diese Frist kann allerdings auf 12 Monate bei gebrauchen Produkten (z.B. Gebrauchtwagen) verkürzt werden. Ein genereller Ausschluß zwischen Händler und Privatperson ist nicht möglich. |
Beweislast | Frei definierbar. | Grundsätzlich der Käufer. Innerhalb der ersten 6 Monate gilt jedoch die Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muß beweisen, daß der Mangel bei Gefahrenübergang (i.d.R. der Kauf) nicht vorlag. |
Rechtsfolgen | Lediglich §443 BGB zur Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie greift. D.h. es gelten für den Käufer die Rechte zu den vom Garantiegeber gemachten Bedingungen. Dies gilt auch parallel zur Gewährleistung, d.h. beides schließt sich nicht aus. | Rechtsfolgen sind die Nacherfüllung durch Nachlieferung (neues Produkt) oder Nachbesserung (Mangelbeseitigung). Schlägt dies fehl, so folgt das Rücktrittsrecht vom Kaufvertrag bzw. das Recht zur Minderung (=ein Teil des Kaufpreises zurück). (Aus Vereinfachungsgründen wurden weitere mögliche Rechte weggelassen). |
Ihr Team von
"Oliver Klinck - KFZ-Reparaturen"
Hinweis: Der hier aufgeführte Artikel behandelt einen allgemein rechtlichen Sachverhalt. Es stellt keine Rechtsberatung noch Aufforderung zur Anfrage bezüglich einer Rechtsberatung dar. Wenden Sie sich im Einzelfall an einen zugelassenen juristischen Vertreter.